Folgende Anträge sind fristgerecht beim Vorstand eingegangen.
Austausch mit anschließendem Beschluss zur Deutung des § 2 der Satzung in Bezug auf die eigene Durchführung von Veranstaltungen durch den FöV
Begründung:
Die Entscheidung, wie der §2 ausgelegt werden soll, möge in der Zukunft Eskalationen in der Art, wie sie der „Testballon Vortrag“ mit Prof. Michael Meyen hervorgerufen hat, vermeiden.
Der FöV hat von Beginn an selbst Veranstaltungen ausgerichtet.
In der Satzung ist die Durchführung von Veranstaltungen durch den Förderverein vhs Grafing e.V. weder erlaubt, noch verboten und bedarf daher der Interpretation durch die Vereinsorgane:
• §2.1: “Der Förderverein bezweckt die Pflege der Volksbildung und die ideelle sowie materielle Förderung der außerschulischen Jugend- und Erwachsenenbildung bei der Zweckverbands-VHS Ebersberg-Grafing- Kirchseeon-Markt Schwaben. Seine Arbeit hat überparteilich und überkonfessionell zu erfolgen. „
• §2.2: „Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind: a) Beratung des Leiters der VHS in Fragen des Arbeitsplanes, der Programmgestaltung und der Auswahl der Dozenten … d) materielle Förderung der Ziele der VHS …“
„Information, Diskussion und Beschluss über die Konsequenzen aus dem rechtswidrigen Amtsenthebungsverfahren vom 21.11.2024 sowie Ausschluss beteiligter Personen von Kandidaturen zu Vorstands-, Delegierten- und Versammlungsleitungsämtern“
Antrag auf die Aufnahme folgenden Tagesordnungspunktes für die Mitgliederversammlung am 13.03.2025:
- Umfassende Information der Mitglieder über das aktuell laufende Gerichtsverfahren (AZ 2 C 46/25), das die Rechtmäßigkeit des Amtsenthebungsverfahrens gegen den 1. Vorsitzenden behandelt.
- Vorläufiger Ausschluss der beteiligten Personen, insbesondere des handlungsführenden 2. Vorsitzenden Silvan Rüegg, des Schriftführers Klaus Springer, der das angefangene Protokoll der ordnungsgemäß eröffneten Sitzung unterschlagen hat, sowie Werner Klausnitzer als verantwortlichem Versammlungsleiter, von jeglicher Kandidatur zu Vorstands-, Delegierten- oder Versammlungsleitungsämtern, bis eine abschließende rechtliche Klärung der Vorwürfe erfolgt ist.
- Verpflichtung der genannten Personen, ihre Rollen und Handlungen im Zusammenhang mit der Sitzung vom 21.11.2024 offenzulegen und sich hierzu umfassend gegenüber der Mitgliederversammlung zu erklären. Haben sie im Juli dem “Testballon” zugestimmt oder nicht? Wenn ja, warum sind sie den öffentlichen Falschbehauptungen (“Alleingang”) nicht entgegengetreten?
Begründung:
Das Vorgehen am 21.11.2024 widerspricht den grundlegenden Regeln unserer Satzung und den Prinzipien rechtmässiger Vereinsführung. Herr Michael Springer hat in seiner Rolle als Schriftführer das bereits begonnene Protokoll unterschlagen, während Versammlungsleiter Klausnitzer seiner Verantwortung zur Einhaltung der Satzung nicht nachkam. Aufgrund der laufenden gerichtlichen Klärung und der Bedeutung des Sachverhalts für den Verein ist eine sofortige, transparente Aufarbeitung sowie die Aussetzung von Kandidaturen verantwortlicher Akteure unabdingbar, um weiteren Schaden für den Verein abzuwenden und verlorengegangenes Vertrauen wiederherzustellen.
Die Anhörung und Rechtfertigung des Schriftführers Michael Springer.
Die Begründung, weswegen der Schriftführer Michael Springer sein Eröffnungsprotokoll vom 21.11.2024 ab 20 Uhr unterschlagen hat. Bzw. warum nur der Teil der Sitzung ab 22 Uhr veröffentlich protokolliert wurde, als der Sitzungsraum verlassen wurde.
„Feststellung der Pflichtverletzung durch FöV-Delegierte im Zweckverband am 08.01.2025 und Konsequenzen für Kandidaturen und Ämter aufgrund der Demontage der Sperrminorität“ & „Erklärung des Abstimmungsverhaltens der Zweckverbandsdelegierten des FöV:“
Beschlussvorschlag:
Die Mitgliederversammlung stellt fest, dass die sechs Delegierten des FöV VHS (*) durch ihr Abstimmungsverhalten im Zweckverband (ZV) am 08.01.2025 wissentlich oder grob fahrlässig die entscheidende Sperrminorität des Vereins im Zweckverband demontiert haben. Trotz ausdrücklicher Hinweise und Warnungen – insbesondere der Hauptautorin der Zweckverbandssatzung, Dr. Diekmann – haben sie erhebliche Schäden für die Interessen und Einflussmöglichkeiten des Vereins verursacht. Aufgrund dieser gravierenden Pflichtverletzung werden die verantwortlichen Personen bis zur abschließenden Klärung der Sachlage von Kandidaturen zu Vorstands-, Beisitzer- und Delegiertenämtern ausgeschlossen.
Begründung:
Die Delegierten haben durch ihr Verhalten die fundamentale Schutzposition (Sperrminorität) des Vereins im Zweckverband zerstört und damit nachhaltig Vereinsinteressen geschädigt. Dieses Vorgehen stellt eine schwerwiegende Verletzung der in § 7 (Abs.4) der Satzung festgelegten Pflicht zur Wahrung der Vereinsinteressen dar. Insbesondere erfolgte diese Demontage trotz ausdrücklicher Hinweise, u.a. von der Hauptautorin der Zweckverbandssatzung, Dr. jur. Diekmann. Eine klare Konsequenz und Verantwortungszuweisung für diese gravierende Pflichtverletzung ist zur Wiederherstellung des Vertrauens und der Integrität des Vereins dringend erforderlich.
(*) Laut Bericht FöV-Delegierte demontieren die Sperrminörität im ZV und weitere Vereinsschäden sind verantwortlich: Silvan Rüegg, Udo Helmholz, Michael Springer, Klaus Birlauf, Hermine Lutz und Peter Murr.
============================================================
Ähnlicher Antrag Erklärung des Abstimmungsverhaltens der Zweckverbandsdelegierten des FöV:
Sechs der acht Delegierten des FöV haben auf der Vollversammlung des Zweckverbands
am 08.01.2025 für eine Änderung von §18 der Zweckverbandssatzung gestimmt. Damit
wurde die bestehende Sperrminorität des FöV bezüglich künftiger ihn betreffender Satzungsänderungen des Zweckverbands abgeschafft.
Die Befürworter*innen dieser Änderung mögen den Mitglieder*innen bitte erläutern, in- wiefern ihr Abstimmungsverhalten die Interessen des FöV gewahrt und nicht im Gegenteil einen Verstoß gegen §7 (4) der Vereinssatzung dargestellt hat.
„Klärung und Zurückweisung der Abmahnung des Zweckverbands (ZV) vom 04.12.2024 und Missbilligung der Prüfungsblockade durch Silvan Rüegg“
Ich beantrage die Aufnahme folgenden Punktes in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung am 13.03.2025:
- Prüfung der Rechtsgrundlage der am 04.12.2024 durch Herrn Proske ausgesprochenen Abmahnung seitens des Zweckverbands (ZV).
- Diskussion über den eingereichten Widerspruch (vom 11.12.2024), der die fehlende rechtliche Grundlage sowie die falsche Auslegung der Satzung des Zweckverbands darlegt.
- Stellungnahme zur Blockade des Prüfungsverfahrens bei der Rechtsaufsicht durch Silvan Rüegg (18.12.2024, LRA) und formelle Missbilligung dieses Vorgehens durch die Mitgliederversammlung.
- Aufforderung an Silvan Rüegg, sein Verhalten bezüglich der Prüfungsunterbrechung durch die Rechtsaufsicht transparent und nachvollziehbar zu erläutern.
- Beschluss über die offizielle Unterstützung der Wiederaufnahme der Prüfung durch die Rechtsaufsicht.
Begründung:
Die Abmahnung durch den Zweckverband vom 04.12.2024 erfolgte ohne belastbare Rechtsgrundlage und unter Fehlinterpretation der Satzung des ZV. Dies wurde von Dr. jur. Elke Diekmann, der Hauptautorin dieser Satzung herausgearbeitet. Eine Abmahnung setzt eine verletzbare Pflicht voraus – die hier nicht besteht. Die Vereinsautonomie des FöV wird in Abrede gestellt und suggeriert der FöV unterstehe dem Zweckverband. Im Gegenteil, die VHS ist dem ZV rechenschaftspflichtig, damit auch dem FöV VHS als dessen wesentliches Mitglied. Sowohl der Zweckverband als auch die VHS haben die formell eingelegte Widerspruch durch den 1. Vorsitzenden nicht berücksichtigt, sondern sich bis zum Ergebnis der beantragten Rechtsprüfung durch die Fachaufsicht des Kommunalwesens im Landratsamt vertagt. Diese wurde aber effektiv gestoppt.
Besonders problematisch ist, dass eine Äußerung des 2. Vorsitzenden, Silvan Rüegg, zu einer Blockade der rechtlichen Prüfung durch die Rechtsaufsicht führte. Selbst wenn dies unbeabsichtigt geschehen sein sollte, wurde diese Aussage trotz mehrfacher Aufforderungen nicht korrigiert. Dadurch entsteht dem Verein ein erheblicher vorgesetzter Schaden, da sein Ansehen und insbesondere seine satzungsmäßige Autonomie untergraben werden.
Die Mitgliederversammlung sollte daher das Verhalten des 2. Vorsitzenden Silvan Rüegg ausdrücklich missbilligen und für eine transparente und umfassende Klärung sorgen sowie die Wiederaufnahme der rechtlichen Prüfung durch die Fachaufsicht sicherstellen.
Alle Dokumente auf https://foev-vhs-grafing.de/zur-sache/#int verlinkt und einsehbar